Entsprechenserklärung 2020
Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Amadeus FiRe AG im Hinblick auf die Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 Abs. 1 AktG
Seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 5. November 2019 hat die Amadeus FiRe AG den Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 07. Februar 2017 mit den in der Erklärung vom 5. November 2019 genannten und begründeten Ausnahmen entsprochen.
Die Amadeus FiRe AG hat sämtlichen Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 16. Dezember 2019, die am 20. März 2020 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemacht wurden („Kodex 2020“), seit der Bekanntmachung des Kodex 2020 entsprochen und wird diesen auch zukünftig entsprechen, jeweils mit den folgenden Ausnahmen:
- Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist bereits seit 2001 Mitglied des Aufsichtsrates und wird somit als nicht unabhängig angesehen. Für uns ist die Qualifikation das wichtigste Kriterium bei der Besetzung der Position. Daher haben wir aus dem Gesamtgremium den geeignetsten Vertreter gewählt. Insofern wird der Empfehlung in C.10 nicht entsprochen.
- Der Empfehlung in D.7 des Kodex 2020, nach der der Aufsichtsrat regelmäßig auch ohne den Vorstand tagen soll, wird nicht entsprochen. Der Aufsichtsrat tagt regelmäßig nur bei Personalangelegenheiten des Vorstands ohne den Vorstand. Bei anderen Themen erfolgt nur ausnahmsweise eine anlassbedingte Nichtteilnahme.
- Der Kodex 2020 enthält in Abschnitt G.I. neue und zum Teil veränderte Empfehlungen zur Vergütung des Vorstands. Den folgenden dieser Empfehlungen entspricht das veröffentlichte und von der Hauptversammlung der Amadeus FiRe AG am 17. Juni 2020 gebilligte Vergütungssystem nicht oder nicht vollumfänglich:
- Der Empfehlung in G.10, dass das Vorstandsmitglied über die langfristig variablen Gewährungsbeträge erst nach vier Jahren verfügen können sollen, wird gemäß dem gebilligten Vergütungssystem des Vorstands nicht entsprochen. Nach Ablauf eines vereinbarten Long Term Incentive Plans ist der Vergütungsanspruch fällig.
- Der Empfehlung in G.11 wird hinsichtlich einer Berücksichtigung außergewöhnlicher Entwicklungen und entsprechendem Einbehalt bzw. Rückforderung der variablen Vergütung in den derzeit bestehenden Vorstandsverträgen nicht entsprochen. In dem in 2020 gebilligten Vorstandsvergütungssystem ist die Empfehlung allerdings umgesetzt, so dass bei zukünftigem Abschluss von Vorstandverträgen der Empfehlung entsprochen wird. Im neu abgeschlossenen Vorstandsvertrag von Herrn von Wülfing ab 01.01.2021 also entsprechend enthalten.
- Der Empfehlung in G.12 zur Auszahlung der variablen Vergütung nach Ausscheiden zu den vertraglich festgelegten Fälligkeitszeitpunkten sowie in G.13 zur Anrechnung einer Karenzentschädigung für ein vereinbartes Wettbewerbsverbot bei der Abfindungszahlung wird nicht entsprochen. Das bestehende Vorstandsvergütungssystem sieht eine solche Regelung nicht vor. Es bestehen einzelvertragliche Vereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern zu den Modalitäten bei Ausscheiden.
Frankfurt am Main, den 2. November 2020