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Rechtliches zum Einsatz von Interim Managern – Vorteile und Risiken

Unternehmen stehen immer wieder vor der Frage, welche Beschäftigungsform sich für den Einsatz von externem Personal am besten eignet - Zeitarbeitnehmer oder doch eher selbstständige Berater als Interim- und Projektmanager?

Insbesondere im Falle des Einsatzes von Interim- und Projektmanagern sind einige rechtliche Besonderheiten zu beachten. Amadeus FiRe nimmt diese rechtlichen Aspekte sehr ernst, denn im Falle des Verdachtes einer scheinselbstständigen Tätigkeit droht bei Betriebsprüfungen im Unternehmen Ungemach. Durch langjährige einschlägige Erfahrungen haben wir explizit auf die Dienstleistung Interim Management abgestimmte Prozesse entwickelt, um den verschiedenen rechtlichen Risiken proaktiv und offen zu begegnen. Damit haben wir einen am Markt einzigartigen Workflow, um die bestmögliche Absicherung aller Vertragspartner zu  erreichen. Zur Orientierung haben wir eine Übersicht der wichtigsten Themenbereiche zusammengestellt und möchten einzelne Aspekte im Folgenden näher erläutern.

 

Vorteile und Risiken des Interim Managements

Auch im Blickpunkt von Politik und Gewerkschaften steht das Thema Scheinselbstständigkeit nicht erst seit gestern. Sie haben „Scheinwerk- bzw. -dienstverträgen“ buchstäblich den Kampf angesagt. >> mehr

Arbeitnehmerüberlassung und Interim Management

Die Arbeitnehmerüberlassung ist ein vertragliches Dreiecksverhältnis in dessen Rahmen ein Personaldienstleister (Verleiher) einen Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer schließt und selbigen auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags an ein Einsatzunternehmen (Entleiher) überlässt. >> mehr

 

Abgrenzung der verschiedenen Vertragskonstellationen

 

Die Einsätze erfolgen entweder direkt aufgrund von Vertragsverhältnissen zwischen Interim Manager und Einsatzunternehmen (Zwei-Personen-Verhältnis) oder Erstere werden noch über ein Personaldienstleistungsunternehmen bzw. direkt über den Provider vermittelt (Drei-Personen-Verhältnis). >> mehr

Überblick über die rechtlichen Risiken

Die wichtigsten Risiken sind die „Scheinselbstständigkeits“-Problematik sowie die Einordnung des Vertragsverhältnisses als verdeckte – und u. U. sogar verbotene – Arbeitnehmerüberlassung sowie die hieraus resultierende mögliche Anwendbarkeit ... >> mehr

Umstände in der Person des Interim Managers

Für eine Selbstständigkeit spricht, wenn der Interim Manager bereits seit längerer Zeit und bestenfalls auch im Verlauf des zu begutachtenden Projekts parallel für mehrere Auftraggeber und werbend am Markt tätig ist oder sogar selbst Angestellte beschäftigt (so auch ErfKomm/Preis, § 611 BGB, Rdnr. 55.). >> mehr

Subsidiärhaftung bei Arbeitnehmerüberlassung

Sollte eine Prüfbehörde oder ein Gericht feststellen, dass der Einsatz eines Interim Managers als abhängige Beschäftigung zu werten ist, kann die Regionaldirektion der Arbeitsagentur als zuständige Prüfbehörde feststellen, dass es sich in dieser Konstellation um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt, ... >> mehr

Scheinselbstständigkeit

Im Zwei-Personen-Verhältnis trifft dieses Risiko einzig und allein das Einsatzunternehmen, nachdem es mit dem Interim Manager den Dienst- oder Werkvertrag abgeschlossen hat. >> mehr

Rechtssichere Vertragsgestaltung

Eine korrekte Gestaltung der Verträge in den jeweiligen Konstellationen (Drei- bzw. Zwei-Personen-Verhältnis) ist unabdingbare Voraussetzung, um Einsätze von Interim Managern rechtssicher durchführen zu können. >> mehr

 

Fazit und Handlungsempfehlungen

Ein sauberer und auf die Dienstleistung ausgelegter Vertrag bietet keine vollständige Sicherheit, sollte der Vertrag in der Praxis vor Ort nicht auch so „gelebt“ werden. Hierzu ist es notwendig, alle Mitarbeiter und Führungskräfte vor dem Einsatz eines Interim Managers über die bestehenden rechtlichen Risiken aufzuklären bzw. ihnen klare Verhaltensweisen an die Hand zu geben. Um deutlich Risiken im Einsatzunternehmen zu minimieren, ist die Zuschaltung eines Providers ratsam. Trotzdem dürfen Einsatzunternehmen diesen nicht als Versicherung gegen rechtliche Risiken betrachten.


Ferner ist den Einsatzunternehmen dringend davon abzuraten, externe Dienstleister Aufgaben des sog. Tagesgeschäfts ausführen zu lassen, die auch Angestellte des Einsatzunternehmens erledigen. Solche Aufgaben sollten immer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt werden. In der Praxis sind Projekte wie „selbstständige Sekretärinnen“ oder „selbstständige IT-Supporter im Schichtdienst“ leider oftmals noch nahezu selbstverständlich. Es sollte sich beim Interim Management immer um Projektaufgaben handeln, für die das Spezialwissen eines Interim Managers für einen überschaubaren Zeitraum benötigt wird. Andererseits bietet der Einsatz von externen Dienstleistern, sowohl im Zwei- als auch im Drei-Personen-Verhältnis unbestritten viele Vorteile gegenüber der Festanstellung von Arbeitnehmer.

Wenn man beim Einsatz von Interim Managern die vorgestellten Abgrenzungskriterien beachtet und die diesbezüglichen Hinweise beherzigt, ist diese Personalbeschaffungsmaßnahme rechtssicher. Aufgrund der zunehmend komplexer und arbeitsteiliger werdenden Arbeitswelt ist sicherlich ein zunehmender Bedarf an kurzfristig verfügbaren Experten mit in den Unternehmen nicht vorhandenem Spezialwissen gegeben.

 


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