04. Dezember 2020,
Arbeitsrecht
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen müssen vertrauliche Informationen wie Kundenlisten, Innovationsideen und technische Zeichnungen mit „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen" gesichert werden, damit sie überhaupt als Geschäftsgeheimnisse qualifiziert sind. Unklar und heiß diskutiert ist aber, was konkret unter einer „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahme" zu verstehen ist. Das LAG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung nun konkret Stellung zu dieser Frage bezogen. Unsere Fachautoren von CMS, Alexander Leister und Dr. Angela Emmert, haben das Urteil für Sie zusammengefasst.
Catch-all = Lose-all – eine (neue) Gefahr für Geschäftsgeheimnisse